Infrarotheizungen: EnEV & EEWärmeG. Alles was Sie wissen müssen!

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Laut EnEV dürfen elektrische Heizungen generell genutzt werden. Was Sie beim Einbau von Infrarotheizungen beachten müssen, lesen Sie hier.

Was sind EnEV und EEWärmeG?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt denjenigen, die neu bauen oder Sanierungen an bestehende Anlagen vornehmen, gewisse Mindeststandards zur Verbesserung der Effizienz des Energiebedarfs vor. Die EnEV umfasst folgende Anlagentechnik: Heizung, Kühlung, Raumluft, Warmwasserbereitung und Beleuchtung. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verpflichtet bundesweit Bauherren von Neubauten 20% erneuerbare Energien für den Heizungsbedarf zu nutzen. EnEV und EEWärmeG sind beides Instrumente der Klimaschutz- und Energiepolitik.

 

Anforderungen durch EnEV

Im Wesentlichen bestimmt EnEV zwei Dinge:

  • es begrenzt den primären Energiebedarf pro Jahr
  • es begrenzt die Verluste, die durch die Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Transmission der Wärme entstehen

Bei Altbauten ist darauf zu achten, dass die energetische Qualität bei Änderungen am Gebäude oder der Anlagentechnik nicht verschlechtert werden darf.

Welchen Einfluss hat EnEV auf die Nutzung von Infrarotheizungen?

Laut EnEV sind elektrische Heizungen generell erlaubt. Anders als für Nachtspeicherheizungen gibt es für Infrarotheizungen keine Sonderregelungen. Da das EEWärmeG eine Nutzung von mindestens 20% erneuerbarer Energien bei Neubauten vorschreibt, bietet dies die optimale Gelegenheit zum Beispiel eine Photovoltaik- oder Windkraftanlage in Kombination mit Infrarotheizungen zu nutzen. Mit Infrarotheizungen erhöhen Sie Ihren Eigenverbrauch des erzeugten Stroms und sparen zugleich Heizkosten! Infrarotheizungen zusammen mit Photovoltaik zu nutzen ist eine kostengünstige und klimafreundliche Alternative zu den meisten Heizsystemen.

Wie kann man sich von EnEV befreien lassen?

Eine Befreiung kann dann beantragt werden, wenn die Kosten zur Einhaltung von EnEV zu hoch sind oder sich die Investition nicht innerhalb des normalen Zeitraums amortisiert. Das heißt, dass wenn dem Bauherren nicht die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen oder sich die Investition nicht nach 10 Jahren bei bestehenden Gebäuden und nach der üblichen Nutzungsdauer bei Neubauten rentiert, kann dieser einen Befreiungsantrag stellen. Dies ist mit relativ viel Aufwand verbunden, da Sie einen Gutachter damit beauftragen müssen den Befreiungstatbestand zu prüfen und die notwendigen Belege vorzulegen. Im Zweifelsfall kann sich der Aufwand jedoch lohnen, da die Vorgaben durch EnEV evtl. eine unrentable Investition mit sich führen können.

Kontaktieren Sie einen unserer Fachhändler, der Sie ausführlich zu diesem Thema beraten kann und Ihnen die Rechtslage genau erklärt.

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